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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Anwendungsbereich
      1. Der Kunde erwirbt von der Regenspurger GmbH (nachfolgend „Regenspurger“) die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen und Vertragsgegenstände unter den folgenden Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).
      2. Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmer nach § 14 BGB sowie Verbraucher nach § 13 BGB.
      3. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Regenspurger erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Regenspurger mit dem Kunden über die angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Diese dem Kunden bekannt gegebenen ABG gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert mitge-teilt bzw. vereinbart werden.
      4. Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Ver-tragsbestandteil, es sei denn, Regenspurger hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zu-gestimmt.

I. Regelungen zur Überlassung von Standardsoftware und Anwendungsdokumentation

  • Vertragsgegenstand
      1. Der Kunde erwirbt von Regenspurger die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Standardsoftware einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände (nachfolgend die „Standardsoftware“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in gedruckter / elektronischer Form (nachfolgend die „An-wendungsdokumentation“) in der dort bezeichneten Sprache.
      2. Für die Beschaffenheit der von Regenspurger gelieferten Vertragsgegenstände ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers der Standardsoftware abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit schuldet Re-genspurger nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstel-lungen der Vertragsgegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Regenspurger sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Regenspurger hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  • Nutzungsrechte
      1. Soweit nicht anders vereinbart, räumt Regenspurger dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Standardsoftware zur Einzel- und Mehr-platznutzung in dem jeweiligen Einzelauftrag bestimmten Umfang ein.
      2. Der Kunde darf die Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind.
      3. Vervielfältigungen der Standardsoftware sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Ge-brauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
      4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Regenspurger zwei Versuche, den Fehler zu be-seitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nut-zungs- und Verwertungsrechte - über die nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus - nicht zu.
      5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn Regenspurger nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die not-wendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen
      6. Überlässt Regenspurger dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Standardsoftware (z.B. Up-date, Upgrade), die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.
      7. Stellt Regenspurger eine Neuauflage der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Standardsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Re-genspurger, sobald der Kunde die neue Standardsoftware produktiv nutzt. Regenspurger räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen.
      8. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Ziffern 3.5 und 3.6 (soweit die Dokumentation in die Standardsoftware integriert ist) - nicht gestattet.
  • Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
      1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Regenspurger bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
      2. Sofern nicht anders vereinbart, liegt die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichti-gung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
      3. Der Kunde beachtet die vom jeweiligen Hersteller der Standardsoftware für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.

II. Regelungen im Bereich der Individualprogrammierung und individuellen Anpassungsleistungen

  • Vertragsgegenstand
      1. Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart, erstellt Regenspurger für den Kunden die im jeweili-gen schriftlichen Einzelvertrag definierte, nach den konkreten Bedürfnissen des Kunden angefertigte Anwendungssoftware (nachfolgend „Individualsoftware“) und erbringt für den Kunden individuelle Programmier- und Anpassungsleistungen.
      2. Für die Beschaffenheit der von Regenspurger gelieferten Individualsoftware ist die im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbarte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich.
  • Zusammenarbeit, Einsatz von Mitarbeitern von Regenspurger beim Kunden
      1. Ansprechpartner der Vertragspartner sind ausschließlich die im jeweiligen Einzelauftrag benannten verant-wortlichen Ansprechpartner. Relevante Erklärungen in Bezug auf die sich aus dem jeweiligen Einzelver-trag ergebenden Pflichten können ausschließlich von den benannten verantwortlichen Ansprechpart-nern abgegeben werden.
      2. Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von Regenspurger im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter jedoch die Haus-ordnung des Kunden sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.
  • Mitwirkungsleistungen des Kunden und Abnahme
      1. Der Kunde wird Regenspurger bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemesse-nen Umfang unterstützen. Der Kunde wird Regenspurger sowie deren Mitarbeitern oder Erfüllungsge-hilfen die erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk einräumen sowie den erforderlichen Zugang und die notwendigen Zugriffsberechtigungen sicherstellen. Der Kunde wird Regenspurger die erfor-derlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
      2. Der Kunde wird nach erfolgter Prüfung vertragsgemäß erbrachte Leistungen schriftlich abnehmen.
  • Nutzungsrechte

Ziffer 3 dieser AGB gilt entsprechend.

  • Schutz der Individualsoftware
      1. Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Individualsoft-ware (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) - insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte - ausschließlich Regenspurger zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Individualsoftware durch Regenspurger. Das Eigentum des Kunden an den jeweili-gen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
      2. Der Kunde wird die überlassene Individualsoftware sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
      3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und / oder Kontrollnummern oder -zeichen von Regenspurger zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die In-dividualsoftware, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung der Individualsoft-ware zu übernehmen.
      4. Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Individu-alsoftware sowie deren Verbleib und erteilt Regenspurger auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.
  • Weitergabe von Individualsoftware
      1. Der Kunde darf die Individualsoftware einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Individualsoftware überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Individualsoftware in körper-licher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
      2. Die Weitergabe der Individualsoftware bedarf der schriftlichen Zustimmung durch Regenspurger. Regen-spurger erteilt die Zustimmung, wenn (I) der Kunde schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Individualsoftware dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (II) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber Regenspurger mit den hier vereinbarten Nut-zungs- und Weitergabe Bedingungen erklärt.

III. Regelungen zum Kauf von Hardware

  • Vertragsgegenstand
      1. Der Kunde erwirbt von Regenspurger die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete mechanische / elekt-ronische Ausrüstung für den jeweiligen Zweck (im Folgenden „Hardware“) nebst Benutzerdokumenta-tion.
      2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten Produktbe-schreibungen. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungs-möglichkeiten sowie sonstigen Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und nicht als selbst-ständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
      3. Die Aufstellung der Hardware und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie die Installation und Einspielung der Software im Netzwerk des Kunden oder eine Einweisung sind nur dann Vertragsin-halt, wenn diese Leistungen im jeweiligen Vertrag / Auftrag ausdrücklich vereinbart werden.

IV. Softwarepflege

  • Vertragsgegenstand
      1. Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart , erbringt Regenspurger als Pflegeleistungen (I) die Übersendung weiterentwickelter Standardversionen der Programme, (II) die Beseitigung von Pro-grammfehlern und (III) die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu den im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Reaktionszeiten und Service Levels.
      2. Die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Pflegeleistungen in Form der Beseitigung von Programmfehlern und die jeweils vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von Regenspurger aus-schließlich für die jeweils neueste und die unmittelbar vorausgehende Version der überlassenen Stan-dardsoftware oder Individualsoftware erbracht.
      3. Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen haben sollen oder für ih-re gewöhnliche Verwendung haben müssen.
      4. Die Pflege beginnt, soweit die einzelvertragliche Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, mit der Lie-ferung der Vertragsgegenstände.
      5. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für die Installation der von Regenspurger über-sandten weiterentwickelten Versionen der Standardsoftware oder Individualsoftware.
      6. Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gelten im Einzelnen die jeweils einzelvertraglich vereinbarten Service Level (Service Level Agreement).
      7. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.
  • Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für einzelvertraglich vereinbarte Pflegeleistungen richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Regenspurger.

V. Wartung von Hardware, Reparatur

  • Vertragsgegenstand
      1. Regenspurger führt als Wartungsleistungen gegen die in der aktuellen Preisliste festgelegte Vergütung In-standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den jeweils vereinbarten Wartungsintervallen durch.
      2. Auf gesonderten Wunsch des Kunden erbringt Regenspurger für den Kunden die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Reparaturleistungen.
        Die gesetzlichen Pflichten bleiben hiervon unberührt
  • Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für einzelvertraglich vereinbarte Reparaturleistungen richtet sich nach der jeweils gülti-gen Preisliste von Regenspurger.

VI. Installation und sonstige IT-Dienstleistungen

  • Vertragsgegenstand
      1. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Regenspurger die Installation der Software und erbringt sonstige IT-Dienstleistungen auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils an-wendbaren Preislisten. Zu den sonstigen IT-Dienstleistungen gehört insbesondere die Einrichtung und Konfigurierung eines Netzwerkes beim Kunden (Hardware und Software).
      2. Sofern der Kunde eine Installation oder sonstige IT-Dienstleistungen durch Regenspurger nicht wünscht, verweist Regenspurger für die Installation der Software auf die in der Anwendungsdokumentation be-schriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kun-den vorhanden sein muss. Ferner verweist Regenspurger auf die zu der jeweiligen Hardware gehören-de Benutzerdokumentation.
  • Zusammenarbeit, Einsatz von Mitarbeitern von Regenspurger beim Kunden

Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.

  • Mitwirkungsleistungen des Kunden und Abnahme

Ziffer 7 dieser AGB gilt entsprechend.

VII.Erstellung einer Webseite

  • Vertragsgegenstand
      1. Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart, erstellt Regenspurger die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Webseite für den Kunden. Diese soll dem Kunden eine Selbstpräsentation im In-ternet ermöglichen sowie Interessenten des Kunden die Gelegenheit verschaffen, in direkten Kontakt mit dem Kunden zu treten.
      2. Die Webseite wird – sofern vereinbart – in Abstimmung mit dem Kunden gestaltet. Ist eine solche Vereinba-rung nicht getroffen, wird Regenspurger die Webseite ohne Mitwirkung des Kunden erstellen.
  • Pflichten des Kunden, Freistellungsverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, insbesondere alle in die Webseite einzubindenden Inhalte und Materialien unverzüglich zu liefern sowie alle sonstigen für die Leistung benötigten Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Re-genspurger übernimmt keine Prüfungspflichten und insbesondere nicht die Pflicht, die Inhalte auf mög-liche Verstöße gegen Rechte Dritter zu überprüfen. .
Sollten Dritte Regenspurger wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, Regenspurger von jeder Haftung freizustellen und die entstandenen Aufwendungen und Schäden, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, zu ersetzen.

  • Urheber- und Nutzungsrechte

Der Kunde erhält, sofern nichts anderes im Einzelvertrag vereinbart, das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Webseite zu vervielfältigen, zu bearbeiten und umzuge-stalten, zu vertreiben und in jeder anderen Form zu nutzen.

VIII. Webhosting

  • Vertragsgegenstand
      1. Regenspurger überlässt dem Kunden den vereinbarten mengenmäßig in Megabyte (MB) beschriebenen Speicherplatz im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
      2. Regenspurger wird dem Kunden Speicherplatz auf einem auch von anderen Kunden genutzten oder nutzba-ren Speichermedium (Server) zur Verfügung stellen. Dieser Speicherplatz ist dem Kunden ausschließ-lich per Internet zugänglich.
      3. Regenspurger schuldet ein Bemühen, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten (Webseite) vom World Wide Web über das von Regenspurger unterhaltene Netz und das daran angeschlossene In-ternet von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Regenspurger übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der Webseite, soweit nicht ausschließlich das von Regenspurger betriebene Netz einschließlich der Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird.
      4. Regenspurger wird dafür Sorge tragen, dass der Kunde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung die Mög-lichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den vertraglich vereinbarten Speicherplatz hat. Hierzu vergibt Re-genspurger einen Benutzernamen und ein Passwort an den Kunden, mit dem der Kunde seine Inter-netseiten im Wege des Datentransfers selbstständig speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann. Aus Sicherheitsgründen gibt Regenspurger dem Kunden zudem die Möglichkeit, sein Passwort zu än-dern.
      5. Der Webserver ist durchgehend 24 Stunden, 7 Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software Updates so-wie Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Regenspurger liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für Regenspurger absehbar sein sollte, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software Updates länger als 3 Stunden dauern, wird Regenspurger dies dem Kunden mindestens 3 Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
  • Pflichten des Kunden
      1. Sollte es bei der Nutzung des Servers zu Störungen kommen, wird der Kunde Regenspurger von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.
      2. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, Regenspurger unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist bzw. unbefugte Dritte sich sonst irgendwie Zugang zum Webspace verschafft haben.
      3. Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem von Regenspurger zur Verfügung gestellten Speicher-platz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Speicherung, Bereitstellung, Veröffentlichung und / oder sonstige Nutzung gegen das geltende Recht, insbesondere Strafrecht, Urheberrechte, Mar-ken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Ein Verstoß des Kunden gegen die genannte Verpflichtung berechtigt Regenspurger zur außerordentlichen Kündigung.
      4. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine vorgenannten Pflichten, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des Regenspurger entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung von Regenspurger von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprü-chen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, Regenspurger von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwalts-kosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche von Regenspurger, insbesondere zur Sper-rung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
  • Vorübergehende Sperrung
      1. Regenspurger ist berechtigt, die Anbindung der Webseite zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Webseite), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der Webseite vor-liegt, aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet.
      2. Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Regenspurger wird den Kunden über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüg-lich benachrichtigen und auffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
  • Zahlungsbedingungen
      1. Der Kunde ist verpflichtet, an Regenspurger die vereinbarte Vergütung für die jeweils vereinbarte Vertrags-laufzeit im Voraus zu zahlen.
      2. Regenspurger ist berechtigt, die Vergütung für die angebotenen Leistungen erstmalig nach Ablauf der ver-einbarten Vertragslaufzeit zu erhöhen. Die Erhöhung ist an Regenspurger aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mittei-lung wirksam. Der Kunde kann für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Re-genspurger weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin.
  • Rechteeinräumung
      1. Soweit die Inhalte der Webseite für den Kunden nach Urheberrechtsgesetz (als Werk, Sammelwerk, Daten-bankwerk, Computerprogramm, Lichtbild, Datenbank, über verwandte Leistungsschutzrechte oder als abgeleitete Rechte von den genannten Rechten), Kunsturhebergesetz, Markengesetz oder über sonsti-ge Schutzrechte geschützt (nachfolgend “geschützte Inhalte”) sind, gewährt der Kunde Regenspurger das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweili-gen Servers (für Backup Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Ser-ver, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfälti-gen.
      2. Der Kunde gewährt Regenspurger das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, weltweite, nicht ausschließliche Recht, etwa geschützte Inhalte über das von Regenspurger unterhalte-ne Netz und das daran angeschlossene Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Soweit nach Beendigung des Vertrages geschützte Inhalte von Dritten in Cache Speichern vorgehalten werden, ist diese Speicherung nicht mehr Regenspurger zuzurechnen.
  • Vertragsdauer und Kündigung
      1. Der Vertrag gilt zunächst für eine erstmalige Vertragsperiode von einem Jahr ab Vertragsschluss. Er verlän-gert sich stillschweigend um weitere Vertragsperioden von jeweils einem Jahr, wenn er nicht von ei-nem Vertragspartner schriftlich zu dem Ende der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragspe-riode gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
      2. Das Recht der Vertragspartner, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Regenspurger insbesondere in je-dem Fall vor, in dem
        1. der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf Re-genspurger jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Ver-mögensverhältnisse des Kunden kündigen;
        2. der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt und diesen Verstoß auch nach Ab-mahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch Regenspurger nicht un-verzüglich abstellt.
        3. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine er-streckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, wel-cher der Vergütung für zwei Monate entspricht.
  • Mängelhaftung und Gewährleistung
      1. Bei der Überlassung des Speicherplatzes auf dem Webserver schließt Regenspurger jegliche verschuldens-unabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Webservers aus. Spätere Einwendungen wegen offe-ner oder verdeckter Mängel sind damit ausgeschlossen.
      2. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von Regenspurger oder Dritten, für die Regenspurger haftet, be-ruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für Regenspurger möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Regenspurger haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Datenanbindung zu dem vertragsgegenständlichen Server, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich von Regenspurger stehen.
      3. Regenspurger haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls sie eine vertragswe-sentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von Regenspurger.
      4. Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätz-lich, so ist die Haftung von Regenspurger auf solche typischen Schäden oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.

IX. Fernwartung

  • Vertragsgegenstand
      1. Regenspurger erbringt für den Kunden Computerdienstleistungen mittels einer Fernbediensoftware (nach-folgend „Fernwartung“). Hierbei erbringt Regenspurger Unterstützungs- und Beratungsleistungen zur Fehlerdiagnose und Fehlerbehebung für gängige Betriebssysteme und Standardsoftware sowie für In-dividualsoftware nach Ziffer 5 dieser AGB.
      2. Für die Durchführung der Fernwartung ist ggf. ein Remotezugang beim Kunden erforderlich. Das für den Remotezugang kundenseitig erforderliche technische Equipment (z.B. DSL-Anschluss, Internet-Zugang, Modem etc.) ist nicht Gegenstand der von Regenspurger zu erbringenden Leistung.
      3. Tätigkeiten, die nur vor Ort erledigt werden können oder aus sonstigen Gründen nicht Gegenstand einer Fernwartung sind / sein können, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  • Pflichten des Kunden
      1. Der Kunde hat eventuelle Fehler bzw. Anwendungsprobleme so genau wie möglich zu beschreiben. Bei der Fehlerbeseitigung hält er sich an die Handlungsanweisungen bzw. Empfehlungen von Regenspurger.
      2. Der Kunde hat seine Datenbestände und EDV-Anlagen durch geeignete organisatorische und technische Vorkehrungen wie zum Beispiel Virenscanner, Firewalls und Passwortschutz ausreichend zu schützen. Der Kunde trägt selbst die Verantwortung für eine aktuelle Datensicherung in angebrachter Form. Die-se Sicherung muss auch eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung der Daten ga-rantieren.
      3. Erfährt Regenspurger im Laufe der Fernwartung sicherheitsrelevante Kennwörter, hat der Kunde diese sofort nach Beendigung der Fernwartung zu ändern.
  • Hardware-Komponente

Wartungs- bzw. Instandsetzungsleistungen an Hardware-Vorrichtungen sind nicht Gegenstand der Fernwartungs-Leistung. Entsprechendes gilt für die Netzwerkbetreuung.

  • Sicherheit, Datenschutz und Geheimhaltung
      1. Der Kunde autorisiert die Fernwartung beim Verbindungsaufbau durch die Eingabe einer speziellen Bera-tungsnummer, die er von Regenspurger telefonisch erhält. Nur nach fehlerfreier Eingabe dieser Num-mer wird eine Kommunikation über das Internet zwischen beiden Teilnehmern hergestellt. Die Über-tragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Die Beratungsnummer ist nur für eine Sitzung gültig.
      2. Regenspurger erstellt für Nachweiszwecke eine komplette Aufzeichnung der Sitzung.
      3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten auf sei-nen EDV-Anlagen unter Beachtung der jeweiligen Datenschutzvorschriften, insbesondere des Bundes-datenschutzgesetzes, erfolgt. Die Fernwartung erfolgt als Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des § 11 BDSG. Der Kunde ist selbst für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung verantwort-lich.
      4. Regenspurger ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Ge-schäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Kunden geheim zu halten und in keinem Fall Dritten zur Kenntnis zu bringen. Die mit der Fernwartung betrauten Mitarbeiter von Regenspurger sind zur Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichtet.
      5. Regenspurger verpflichtet sich, die bei der Wartungsmaßnahme erhaltenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Wartungsmaßnahme nicht mehr benötigt werden. Hier-von ist die oben vereinbarte Protokollierung der Wartungsmaßnahme ausgenommen.
      6. Ergänzend gilt die ANLAGE FERNWARTUNG

X. Schulung

  • Vertragsgegenstand
      1. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Regenspurger die Einführung und Schulung der Mitarbeiter des Kun-den auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preis-listen. Bei der Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte und An-wendungen von Regenspurger entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht.
      2. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Programme. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Pflegever-trags.
      3. Sofern der Kunde eine Schulung durch Regenspurger nicht wünscht, verweist Regenspurger für die Installa-tion der Software auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, ins-besondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.
  • Stornierung von Schulungen
      1. Der Kunde kann Schulungen nach Maßgabe folgender Regelungen stornieren:
        1. Bei Stornierung bis zum 15. Tag vor Beginn der Schulung hat der Kunde 25 % der vereinbarten Ver-gütung zu zahlen;
        2. Bei Stornierung ab dem 14. Tag bis zum 8. Tag vor der Schulung hat der Kunde 50 % der vereinbar-ten Vergütung zu zahlen;
        3. Bei Stornierung einer späteren Stornierung hat der Kunde 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
      2. Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn die Vertragspartner eine Verschiebung des Schulungstermins vereinbaren; Regenspurger darf ein Verlangen des Kunden, eine Schulung zu verschieben, nicht unbil-lig ablehnen.
      3. Regenspurger ist berechtigt, eine Schulung bei Erkrankung des Referenten oder Unterschreitung einer zuvor vereinbarten Mindestteilnehmerzahl abzusagen. In einem solchen Fall hat Regenspurger die vom Kunden bereits gezahlten Schulungsentgelte zurückzuerstatten.

XI. Allgemeine Regelungen

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
      1. Die zu entrichtende Vergütung ergibt sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von Regenspurger.
      2. Die Vergütung ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegen-stände bzw. deren Bereitstellung zum Abruf im Netz und Information des Kunden hierüber.
      3. Der Kunde ist zu einer Nutzung der Vertragsgegenstände, die über die in diesen AGB festgelegten Nutzungs-rechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Regenspurger berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist Regenspurger berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von Regenspurger nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
      4. Die Preise für Lieferungen und Leistungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt Regenspurger die Kosten dafür, die Vertragsge-genstände abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
  • Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung
      1. Regenspurger leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem Regenspurger seinen Geschäftssitz hat.
      2. Regenspurger leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Regenspur-ger dem Kunden neue und mangelfeie Vertragsgegenstände oder beseitigt den Mangel; als Mangelbe-seitigung gilt auch, wenn Regenspurger dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkun-gen des Mangels zu vermeiden.
      3. Bei Rechtsmängeln leistet Regenspurger zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Regen-spurger dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertrags-gegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
      4. Regenspurger ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
      5. Der Kunde ist verpflichtet, die neuen Vertragsgegenstände zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.
      6. Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenser-satz zu verlangen.
      7. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergebli-cher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Regenspurger im Rahmen der in diesen AGB festge-legten Grenzen. Regenspurger kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Auffor-derung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Regenspurger über.
      8. Erbringt Regenspurger Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Regenspurger hierfür eine Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbe-sondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Regenspurger zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von Regenspurger, der dadurch entsteht, dass der Kunde sei-nen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
      9. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis-se wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Regenspurger unverzüglich schriftlich und umfassend. Der Kunde ermächtigt Regenspurger hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Regenspurger ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von Regenspurger vor.
      10. Regenspurger ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.
      11. Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Regenspurger kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Regenspurger schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz o-der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen AGB festgelegten Grenzen.
      12. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden (so-wie Benachrichtigung des Kunden hiervon).
      13. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Regenspurger, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport
      1. Die Vertragsgegenstände werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Lieferfristen werden im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbart.
      2. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Lieferzeitpunkt die Vertragsgegenstände abgeliefert werden können.
      3. Die Lieferung von Software wird bewirkt, indem Regenspurger wahlweise (I) dem Kunden eine Programm-kopie der Software auf einer Compact Disk (CD) überlässt oder (II) die Software in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden bereitstellt und diesen hierüber informiert.
      4. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Regenspurger die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergibt. Regenspurger wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
      5. Ansonsten gelten für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände im Netz abrufbar bereitgestellt sind und die Mitteilung des Kunden hierüber. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zer-stört, liefert Regenspurger gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
      6. Solange Regenspurger (I) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (II) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im eigenen Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschulde-te Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Re-genspurger teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ih-ren Leistungspflichten frei.
  • Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen durch Regenspurger in Durchfüh-rung des jeweiligen Vertrages / Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

  • Eigentumsvorbehalt
      1. Sämtliche von Regenspurger gelieferten Gegenstände bleiben solange im Eigentum von Regenspurger, bis die gesamten Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen von Regenspurger beglichen worden sind.
      2. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderun-gen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an Regenspurger zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.
      3. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Regenspurger nachkommt, ist er ermächtigt, die an Regenspurger abgetretenen Forderungen auf Rechnung von Regenspurger in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird auf Verlangen von Regenspurger jederzeit über den Stand der abgetrete-nen Forderungen informieren. Regenspurger nimmt die Forderungsabtretung an.
      4. Das Risiko der Nichtlieferung von Dritten trägt Regenspurger nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferan-ten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder Regenspurger sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
  • Haftung
      1. Die Haftung von Regenspurger, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
      2. Dies gilt nicht:
        1. für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Er-füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
        2. für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,
        3. für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Regenspurger, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen,
        4. für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
        5. für Ansprüche aus Garantien.
      3. Regenspurger bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
      4. Für die Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  • Geheimhaltung und Datenschutz
      1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Regenspurger gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag.
      2. Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von Regenspurger Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von Regenspurger ge-währt, über die Rechte von Regenspurger und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Per-sonen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 ver-pflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. Geheimhaltung und Datenschutz
      3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei of-fenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Ver-tragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge-heimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei ei-genständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unver-züglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) so-weit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingen-der gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
      4. Regenspurger hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde Regenspurger Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. Regenspurger stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet Regenspurger sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Regenspurger bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer per-sonenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Regenspurger. Die personenbezogenen Daten werden Regenspurger in Übereinstimmung mit den da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
      5. Soweit Regenspurger im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezo-gene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Re-genspurger anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Abs. 3 (DSGVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software. In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSVERARBEITUNG
  • Schlussvorschriften
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Regenspurger und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Regenspurger. Regenspurger ist als Kläger auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nach-zusuchen, bleibt unberührt.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Der Vertragsschluss zwischen Regenspurger und dem Kunden sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

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